Arbeit / Ausländergesetzgebung: Stellenmeldepflicht für Arbeitgeber ab 01.07.2018

BV 121a / AVV 53a ff. – Inländer-Vorrang

Stellenmeldepflicht

Als praktische Umsetzung der vom Souverän im Februar 2014 gutgeheissenen Masseneinwanderungsinitiative hat der Bundesrat am 08.12.2017 entschieden, wie der Verfassungsartikel zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Gesetzes- und Verordnungsebene umgesetzt wird.

Das Gesetz sieht die Einführung einer sog. „Stellenmeldepflicht“ in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet:

  • Ab 01.07.2018 gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent und
  • ab 01.01.2020 gilt ein Schwellenwert von 5 Prozent.

Die Übergangsphase soll den Arbeitgebern und Kantonen ermöglichen, ihre Ablaufprozesse und Ressourcen zur Bearbeitung der zu meldenden Stellen sowie ihre Zusammenarbeit an die neue Regelung anzupassen.

Meldepflichtige Berufsarten

Das SECO hat eine sog. „Liste der Berufsarten“ (siehe nachfolgende Box) erstellt. Zu den gelisteten Berufsarten besteht vom 01.07.2018 bis und mit 31.12.2019 bei einem Schwellenwert von 8 Prozent Arbeitslosigkeit eine Stellenmeldepflicht besteht.

SECO-Liste der meldepflichtigen Berufsarten (per Inkrafttreten vom 01.07.2018)

SECO-Liste der meldepflichtigen Berufsarten (per Inkrafttreten vom 01.07.2018)
Quelle

Ablauf der Stellenmeldepflicht

Die Arbeitgeber sind ab Inkrafttreten verpflichtet, alle zu besetzenden Stellen in Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert erreicht oder übersteigt (siehe Box oben), den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu melden.

Die RAV hat den Arbeitgebern binnen 3 Arbeitstagen mitzuteilen, ob bei ihnen passende Dossiers von Stellensuchenden gemeldet sind.

Die Arbeitgeber laden geeignete Stellensuchende zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein und teilen den RAV mit, ob eine Anstellung erfolgt.

Die meldepflichtigen Stellen unterstehen einem Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen. Das Publikationsverbot beginnt am Arbeitstag nach dem Versand der RAV-Bestätigung, dass die Stelle im Informationssystem der ALV durch die RAV erfasst wurde unabhängig davon, ob die RAV den meldenden Arbeitgebern passende Dossiers zustellen können.

Die Stellensuchenden sollen dadurch einen Zeitvorsprung auf dem Stellenmarkt erhalten und nutzen können, um sich schnell und eigeninitiativ auf freie Stellen zu bewerben. Aus diesem Grund ist eine zeitliche Verkürzung unzulässig, selbst wenn die RAV keine passenden Dossiers zur Verfügung haben.

Ausnahmen

Zusätzlich zur gesetzlichen Ausnahme (keine Meldepflicht bei Stellenbesetzung durch beim RAV gemeldete Stellensuchende) sind in der Verordnung drei weitere Ausnahmen vorgesehen.

Offene Stellen müssen nicht gemeldet werden, wenn:

  1. Unternehmensinterne Stellenbesetzung
    • Keine Stellenmeldepflicht besteht, wenn die Stelle innerhalb des Unternehmens, der Unternehmensgruppe oder des Konzernes besetzt wird mit einer Personen, die seit mindestens 6 Monaten angestellt ist; gleiches gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden
  1. Kurzarbeitsverhältnisse
    • Arbeitsverhältnisse mit einer fixen Anstellungsdauer von maximal 14 Kalendertagen
  1. Aufgrund persönlicher Beziehung mit Unternehmen verbundene Personen
    • Bei der Anstellung von Personen, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind keine Stellenmeldepflicht.

Quelle

Bürgi Nägeli-Redaktionsteam

Weiterführende Informationen / Linktipps

Bildquelle: seco.admin.ch

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