Mit Drohnen gegen Bausünder – Verfassungsrechtliche Bedenken
Der Sachverhalt
Die Gemeinde Horw LU erhielt immer wieder Hinweise, dass Wohnhäuser und Villen am Horwer Seeufer nicht bewilligungskonform erstellt seien.
Die Gemeinde Horw LU beauftragte im Zeichen der „Baukontrolle“ und nach schriftlicher Grundeigentümerinformation ein Unternehmen, Luftaufnahmen durch mit Fotokameras ausgerüsteten Drohnen vorzunehmen; am 11./12.02.2016 wurden Senkrechtaufnahmen und am 15.03.2016 Schrägaufnahmen derselben Grundstücke gemacht.
Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Luzern (DSB) erhielt davon Kenntnis, kontaktierte die Gemeinde und prüfte, ob das Vorgehen datenschutzrechtlich zulässig sei. – Mit Schreiben vom 17.04.2016 forderte er die Gemeinde Horw LU auf, sämtliche Aufnahmen zu löschen und ihm die Löschung zu bestätigen. Die Gemeinde Horw LU kam dieser Aufforderung nicht nach und erliess einen anfechtbaren Entscheid.
Gegen den Entscheid der Gemeinde Horw LU erhob der DSB Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD). Dieses wies die Beschwerde des DSB mit Entscheid vom 01.02.2017 ab.
Dagegen erhob der DSB Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht Luzern.
Der Entscheid
Das Kantonsgericht Luzern hat mit Urteil vom 18.04.2018 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Datenschutzbeauftragten des Kantons Luzern (DSB) gutgeheissen, den Entscheid des kantonalen Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 01.02.2017 aufgehoben und die Gemeinde Horw angewiesen, sämtliche bei ihr oder Dritten befindlichen Luftaufnahmen unverzüglich und vollumfänglich zu löschen sowie die Löschung innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils dem DSB zu bestätigen.
Die Begründung
Zusammenfassend war das Kantonsgericht Luzern der Auffassung, dass für Drohnenüberflüge mit Aufzeichnung und Speicherung der Daten in gewähltem Umfang, der angewandten Genauigkeit mit dem Zweck der Baukontrolle keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe.
Kein Rechtsmittel
Der Gemeinderat Horw hat das Urteil des Kantonsgerichts Luzern nicht an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen.
Das revidierte Planungs- und Baugesetz LULeider trat erst am 01.01.2018 das revidierte Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern in Kraft, welches eine ausreichende Rechtgrundlage für Flugaufnahmen von Grundstücken enthalten soll. Bisher waren Drohnenaufnahmen eben nur im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren, nicht aber im Rahmen der Bauaufsicht zulässig. |
Quelle
Bürgi Nägeli-Redaktion
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Urteil vom 18.04.2018 | datenschutz.lu.ch
- Drohneneinsatz im Seeuferbereich der Gemeinde Horw: Beschwerde abgewiesen | datenschutz.lu.ch
- Baurecht | baurecht.lu.ch
- Datenschutz | daten-schutz.ch