Stockwerkeigentum: Bauliche Massnahmen an Gemeinschaftsteilen im Interesse einzelner Stockwerkeigentümer

Immobiliarsachenrecht: Dachplattenbelag-Fall – ZGB 647c – ZGB 647e i.V.m. ZGB 712g Abs. 1

Ist eine bauliche Massnahme an einem gemeinschaftlichen Teil im ausschliesslichen Interesse eines oder weniger Attikawohnungs-Stockwerkeigentümer, ist sie aus der Optik der Gemeinschaft als luxuriös im Sinne von ZGB 647e anzusehen:

Im strittigen Fall ging es darum, dass ein Plattenbelag auf der Dachterrasse, die bestimmten Attikawohnungs-Stockwerkeigentümern zur ausschliesslichen Nutzung zustehen, die Nutzungsmöglichkeiten steigerte und die Nutzung bequemer machte, ohne dass dadurch die Gemeinschaft auch ein (ästhetisches) Interesse hätte. Die bauliche Massnahme konnte daher, soweit der Anspruch aus dem Sondernutzungsrecht abgeleitet wurde, nicht als notwendige Verwaltungshandlung im Sinne von ZGB 647 Abs. 2 Ziffer 1 qualifiziert werden.

Quelle

BGE 5A_407/2015 vom 27.08.2015   =   BGE 141 III 357   =   ZBGR 97 (2016) Nr. 36 S. 360 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Die Kommentare sind geschlossen.