Miteigentum: Teilungsart bei Aufhebung und Gerichtsstand für Ausgleichsanspruch

ZGB 651 + ZPO 29 Abs. 2

Sachverhalt

Aufgrund der Aufhebungsklage der Miteigentümerin B gegen den Miteigentümer A hob das Bezirksgericht U gemäss Begehren beider Parteien das Miteigentum auf und ordnete an, dass die Grundstücke unter den Parteien durch das Notariat C zu versteigern seien, dass aus Versteigerungserlös vorab die Versteigerungskosten und allfällige Grundstückgewinnsteuern zu tilgen und, dass der Resterlös verrechnungsfrei je zur Hälfte den Parteien zu bezahlen sei. Auf die restlichen Begehren des Beklagten (Feststellung der Bruchteile der Beteiligungsverhältnisse (64 % : 36 % bzw. je 50 %), Begehren auf Abgeltung der Investitionskostendifferenz, unter Vorbehalt nachträglicher Bezifferung der Forderung (Ziff. 3a und Ziff. 3b) und Begehren auf Feststellung des Kapitalwerts der bestehenden Nutzniessungsbelastung und zum anderen die geltend gemachten Kosten und Lasten beim Auskaufbetrag je nach dem, wer die Grundstücke ersteigert, als Abzug oder Zuschlag zu berücksichtigen (Ziff. 4d des beklagtischen Begehrens), mittels Widerklagebegehren) wies es ab, soweit darauf einzutreten war.

Prozessgeschichte

Der Beklagte gelangte an das Kantonsgericht Schwyz, welches die Sache abwies, und nunmehr ans Bundesgericht, mit den Anträgen, dass das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache ans Kantonsgericht, eventuell ans Bezirksgericht, zurückzuweisen sei.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kam zusammenfassend zu folgenden Schlüssen:

  1. Die Zustimmung des Nutzniessungsberechtigten an einem Miteigentumsanteil ist für die Aufhebung des Miteigentums nicht erforderlich.
  2. Die Miteigentumsaufhebung betrifft die gemeinsame Sache, weshalb Versteigerungsgegenstand die gemeinsame Sache ist; die Nutzniessung am Miteigentumsanteil geht mit der Versteigerung von Gesetzes wegen unter.
  3. Die im Rahmen der dinglichen Klage erhobene Widerklage über die Beitragspflicht der Miteigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zulässig, auch wenn es sich um einen realobligatorischen Anspruch handelt.

Da das Kantonsgericht die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts U für den widerklageweise erhobenen Ausgleichsanspruch des Beklagten nach ZGB 649 Abs. 2 zu Unrecht verneinte und mit gleicher Begründung nicht auf das Widerklagebegehren des Beklagten nicht hat eintreten wollen, sei das angefochtene Urteil abzuändern und die Sache an das Bezirksgericht zum Entscheid über das Begehren zurückzuweisen (BGG 107 Abs. 2). Gleiches gelte für den Nichteintretensentscheid, wonach ein allfälliger Ausgleichsanspruch in der Verteilung des Steigerungserlöses zu berücksichtigen sei; entgegen der Ansicht des Bezirksgerichtes könne dies Berücksichtigung bedingt für den Fall, dass die Klägerin die beiden Grundstücke oder eines davon ersteigere, angeordnet werden.

Urteilsdispositiv des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten war, und das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27.01.2015 aufgehoben und in Dispositiv-Ziff. 1 wie folgt geändert:

„In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziff. 3 und die Dispositiv-Ziff. 5, soweit sie die Ziff. 3 und die Ziff. 4d der Widerklagebegehren des Beklagten betrifft, sowie die Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts U.________ vom 08.11.2013 aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung der Ziff. 3 und der Ziff. 4d der Widerklagebegehren des Beklagten im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurückgewiesen.“

Quelle

BGE 5A_174/2015 vom 14.10.2015 = ZBGR 97 (2016) 206 ff.

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