SchKG: Privatkonkurs nur bei verwertbarem Vermögen

Rechtsmissbrauch

Das Bundesgericht hält im französisch-sprachigen Entscheid BGE 5A_915/2014 den Antrag auf Konkurseröffnung gestützt auf SchKG 191 für rechtsmissbräuchlich, wenn dem Schuldner bekannt ist, dass die Konkursmasse über keine Aktiven verfügen wird.

Quelle

BGE 5A_915/2014 vom 14.01.2015

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