Rechtsmissbrauch
Das Bundesgericht hält im französisch-sprachigen Entscheid BGE 5A_915/2014 den Antrag auf Konkurseröffnung gestützt auf SchKG 191 für rechtsmissbräuchlich, wenn dem Schuldner bekannt ist, dass die Konkursmasse über keine Aktiven verfügen wird.
Quelle
BGE 5A_915/2014 vom 14.01.2015
Weiterführende Informationen / Linktipps zum Privatkonkurs
- Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung | konkurseroeffnung.ch
- Privatkonkurs | privat-konkurs.ch