Betreibung der Rechtsöffnungs-Betreibungs- und Parteikosten

SchKG 68

Es ist zulässig, die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens auch separat in Betreibung zu setzen, so das Obergericht des Kantons Zürich, I. ZK.

Je nach Betreibungsausgestaltung muss sogar eine zusätzliche Betreibung erfolgen.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Urteil vom 07.10.2015 (RT150101)

ZR 114 (2015) Nr. 74, S. 289 f.

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