Grundbuch: Einsicht in Grundbuchbelege

ZGB 970 + GBVo 26

Die Bestandteil des Grundbuches bildenden Grundbuchbelege, die u.a. Angaben zum Kaufpreis, zur Tilgung bzw. zu den Zahlungsmodalitäten und zum Besitzesantritt bzw. zum Vertragsvollzug etc. enthalten, sind grundsätzlich nicht frei zugänglich. Gemäss ZGB 970 Abs. 1 bedarf eine Einsichtnahme in diese Belege eines schutzwürdigen, rechtlichen und tatsächlichen Interesses des Auskunftsersuchenden. Dabei müssen die Interessen des Auskunftsersuchenden mit jenen des Grundeigentümers, insbesondere den Schutz des Geschäftsgeheimnisses abgewogen und durch die Einsichtnahme in geeigneter Weise befriedigt werden können.

Die beschwerdeführende Partei hatte als Vertragspartei eines Erbteilungsvertrages die Vermutung, dass dem Miterben und späteren Verkäufer des Teilungsgrundstücks – entgegen seiner Behauptung – bereits zum Abschlusszeitpunkt des Erbteilungsvertrages ein höheres Drittangebot vorlag und dieser das bessere Angebot verschwiegen hat, um aus dem nachfolgenden Weiterverkauf einen Gewinn zu erzielen. Dies würde den Testamentsanordnungen des Erblassers widersprechen: Entweder hätte das Grundstück hätte in der Familie verbleiben sollen oder alle Erben hätten vom Verkauf in gleichem Masse profitieren müssen.

Das Grundbuchamt und die anschliessenden Rechtsmittelinstanzen lehnten den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in den Kaufvertrag zwischen dem Miterben und der Drittkäuferin ab. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Urteil des zuständigen Verwaltungsgerichts auf.

Das Bundesgericht gewichtete das Interesse des Beschwerdeführers an der Kaufvertrags-Einsichtnahme zur Abklärung des Angebotszeitpunktes höher als das Geheimhaltungsinteresse der Parteien des späteren Grundstückkaufvertrages. Das Gesuch um Einsichtnahme in die Grundbuchbelege wurde daher gutgeheissen.

Quelle

BGE 5A_502/2014 vom 02.02.2015

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