Stockwerkeigentümergemeinschaft: Drittvertretung an StWE-Versammlung + Prozessführungsermächtigung Verwalter

Parabolantennenverbot unter Zustimmungsvorbehalt

Gemäss Bundesgericht darf das Reglement vorsehen,

  • dass die Versammlung der Stockwerkeigentümer befugt ist, den Verwalter zur Prozessführung zu ermächtigen
  • dass ein Stockwerkeigentümer sich mit schriftlicher Vollmacht durch eine Drittperson vertreten lassen kann, die nicht der Gemeinschaft angehören muss.

Das Reglement darf dem Stockwerkeigentümer „das sichtbare Anbringen von Parabolantennen“ ohne Zustimmung der Verwaltung an den zur Stockwerkeinheit gehörenden Balkonen verbieten; ein solches Antennenverbot stützte sich auf städtische Sondervorschriften für das betreffende Gebiet. Die Verwaltung beachtete das „Gebot schonender Rechtsausübung“, schlug Alternativen vor und schritt erst als Ultima ratio zur zwangsweisen Durchsetzung des Antennenverbots. Aus all diesen Gründen musste die obergerichtliche Beurteilung des reglementarischen Antennenverbots und der darauf gestützte Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht beanstandet werden.

Quelle

BGE 5D_98/2012 vom 14.08.2012 | polyreg.ch

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