Immobiliarsachenrecht: Grunddienstbarkeit und Streitwert

ZPO 91 Abs. 2

Der Sachverhalt

Ausgangslage

Die Streitparteien sind Nachbarn, wobei die Beklagten zwischen ihren beiden Wohnhäusern die Erstellung zweier Garagen planen. Die Klägerin, die den Bau dieser Garagen verhindern will, stützte sich dabei auf eine zugunsten ihres Grundstückes und zulasten der Grundstücke der Beklagten bestehende Grunddienstbarkeit.

Prüfung von Amtes wegen

Im Hinblick auf die von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- und Zuständigkeitsvoraussetzungen hat das Gericht den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Streitwert zu äussern. Die Klägerin liess sich vernehmen. Von den Beklagten ging keine Stellungnahme ein. 

Die Erwägungen

Streitwertdefinition

Beim Streit um eine Grunddienstbarkeit ist der Wert massgebend, den sie für das herrschende Grundstück hat resp. den Minderwert, der sich für das belastete Grundstück ergibt, und zwar der höhere Betrag von beiden. Das Bundesgericht geht in BGE 5A_677/2011 ebenfalls von dieser Streitwertbemessung oder von einem allenfalls höheren finanziellen Interesse des Beschwerdeführers aus. 

Streitbetroffenheit

Die Streitwertdefinition findet nicht nur Anwendung, wenn die Dienstbarkeit selbst im Streit liegt, sondern auch wenn ihr Inhalt und Umfang strittig sind. Nicht relevant ist, ob der Anspruch der Klägerin zu Recht besteht oder nicht; vielmehr genügt es, dass der Anspruch im Streit steht.

Streitwertfestsetzung

In casu war der Streitwert gestützt auf ZPO 91 Abs. 2 vom Gericht festzusetzen. Dabei ergab sich, dass der Preis für eine Einzelgarage auf ca. CHF 50‘000 zu stehen kommt und, dass deshalb der Streitwert zwischen CHF 80‘000 und CHF 100‘000 anzusiedeln war. 

Der Entscheid

Gerichtsunzuständigkeit

Aufgrund eines Streitwertes von rund CHF 100‘000 erwies sich das angerufene Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (ZPO 243 Abs. 1; Zuständigkeits-Streitwertgrenze: CHF 30‘000) als unzuständig.

Nichteintreten

Das Einzelgericht des Bezirks Meilen trat daher nicht auf die Klage ein.  

Quelle

Bezirksgericht Meilen, Verfügung vom 24.06.2014 (FV140039),

bestätigt durch Urteil der II. ZK des Obergerichts des Kantons Zürich vom 09.09.2014 (NP140011)

Weiterführende Informationen / Linktipps

Dienstbarkeit | dienstbarkeit.ch

 

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