OR 322b Abs. 1 i.V.m. OR 349a Abs. 2, welcher nicht nur auf Handelsreisende anwendbar ist
Das Bundesgericht erwog in einem Fall, wo ein Arbeitnehmer im Vollzeitpensum auf reiner Provisionsbasis ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 2‘074 erzielte, folgendes:
- Grundsatz
- Eine Entlöhnung ausschliesslich auf Provisionsbasis ist zulässig
- Voraussetzung
- Die Provision muss ein angemessenes Entgelt für die geleistete Arbeit ergeben
- in casu
- Ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 2‘074 in Vollzeitanstellung ist ungenügend (Erw. 5.2)
Entsprechend hatte der Arbeitnehmer Anlass zur Kündigung nach OR 340c Abs. 2, mit dem Ergebnis, dass das Konkurrenzverbot wegfiel (vgl. Erw. 6).
Quelle
BGE 139 III 214 ff. (BGE 4A_8/2013 vom 02.05.2013)
Weiterführende Informationen / Linktipps
Lohn und Provision | handelsreisendenvertrag.ch
Leistungslohn: Provision | lohnforderungen.ch
Dahinfallen des Konkurrenzverbots | konkurrenzverbot.ch