Fristablauf an einem nicht offiziell anerkannten Feiertag

Verbot des überspitzten Formalismus (BV 29 Abs. 1)

„Unzulässige Annahme von Fristablauf an einem Tag, an welchem für die Partei oder für ihren Vertreter keine Möglichkeit bestand, die Eingabe entweder der Behörde selbst oder zu ihren Handen einer offenen und in vernünftiger Distanz gelegenen Poststelle oder Postagentur gegen Empfangsbestätigung zu übergeben (PRÄZISIERUNG DER RECHTSPRECHUNG).“

Quelle

BGE 6b_730/2013 vom 10.12.2013   =   Pra 2014 Nr. 41 S. 97 ff. 

Weiterführende Informationen / Linktipps

Fristen | fristen.ch

Die Kommentare sind geschlossen.