Genugtuungspflicht nach Persönlichkeitsverletzung
Sachverhalt
Dem Bundesgericht lag in der Sache BGE 5A_376/2013 für die Entscheidfindung folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Der „Eurovision Song Contest“ ist ein Gesangswettbewerb. Mehrere Länder nehmen daran teil und bewerten die Darbietungen ihrer jeweiligen Vertreter mit Punkten. An der Ausgabe vom 27. Mai 2010 siegte L.________ für Deutschland mit 246 Punkten. Für die Schweiz nahm K.________ teil. Er erhielt 2 Punkte und belegte den letzten Rang. Die Tageszeitung „Z.________“ veröffentlichte am 31. Mai 2010 auf der Frontseite eine Fotomontage, die die Gewinnerin L.________ in ihrer Pose beim Auftritt als Sängerin mit dem Kopf des letztplatzierten K.________ zeigt. Daneben steht „Wir wollen auch eine L.________! … aber keine mehr K.________“. Über der Schlagzeile findet sich in kleinem Format L.________ mit erhobenen Armen abgebildet und der in eine Deutschlandfahne gesetzte Text „Sieger mit 246 Punkten“. Auf S. 8 f. wird über die erfolglose Teilnahme unter dem Titel „Er kanns nicht!“ berichtet. Herausgeberin der Tageszeitung „Z.________“ ist die B.________ AG.“
Entscheidergebnis
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Zürcher Vorinstanz, auch in der Höhe der zugesprochenen Genugtuung (CHF 5‘000), handelte es sich doch bei der Veröffentlichung nicht um Satire oder Humor, sondern um eine unnötig persönlich herabwürdigende Schmähkritik.
Quelle
BGE 5A_376/2013 vom 29.10.2013
Weiterführende Informationen / Linktipps
Umfang der Haftpflicht | unerlaubte-handlung.ch