Ehescheidung: Neues gemeinsames elterliches Sorgerecht

Inkrafttreten: 01.07.2014 / Übergangsrecht

Bisheriges Recht

Gemäss bisherigem Recht wurde bei einer Scheidung die elterliche Sorge in der Regel einem der beiden Elternteile allein zugewiesen. Bei unverheirateten Eltern stand gemäss bisherigem Recht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Eine gemeinsame Eltern-Sorge war nur möglich, wenn die unverheirateten oder geschiedenen Eltern einen gemeinsamen Antrag stellten und sich betreffend Unterhalt und Betreuung des Kindes einigen konnten.

Neues Recht

Im Zentrum des Sorgerechts steht nach wie vor das Kindeswohl.

Bei Scheidung

  • Neu erhalten nach einer Scheidung beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge.
  • Das Gericht muss jedoch bei einer Scheidung prüfen, ob die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge als Regel gegeben sind.

Bei nicht gemeinsam verheirateten Eltern

  • Ohne Verständigung der Eltern wird es auch in Zukunft nicht zu einer „automatischen“ gemeinsamen elterlichen Sorge kommen.
  • Ein Elternteil oder beide Elternteile können sich an die Kindesschutzbehörde wenden und diese wird die gemeinsame elterliche Sorge verfügen, sofern dies die Interessen des Kindes zulassen.

Zuständigkeit

Ob die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes einem Elternteil allein zugeteilt werden soll, entscheiden:

  • bei Scheidung
    • das Gericht
  • bei ausserehelich geborenem Kind
    • die Kindesschutzbehörde

Entzugsgründe

Als Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge gelten:

  • Unerfahrenheit
  • Krankheit
  • Gebrechen
  • Ortsabwesenheit
  • Gewalttätigkeit.

Auch bei der gemeinsamen Sorge ist doch nicht alles gemeinsam

  • Gemeinsame elterliche Sorge
    • Grundsatz
      • gemeinsame Regelung aller Kinderbelange
    • Ausnahmen
      • Missbrauch des Mitentscheidungsrechts
      • Erschwernisse zu Lasten des betreuenden Elternteils > alleinige Entscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils für alltägliche oder dringliche Angelegenheiten
  • Entscheide über alltägliche oder dringliche Angelegenheiten durch den betreuenden Elternteil mit alleiniger Entscheidungsbefugnis
    • Ernährung
    • Bekleidung
    • Freizeitgestaltung
  • Aufenthaltsort des Kindes / Ortswechsel
    • Grundsatz
      • Einigung beider Eltern, d.h. will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ändern, ist die Zustimmung des andern Elternteils erforderlich
    • Ausnahme
      • Keine Zustimmung ist erforderlich bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz ohne erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge (zB gleich langer oder kürzerer Reiseweg)
    • Keine Elterneinigung
      • Können sich die Eltern nicht über den Kinder-Aufenthaltsort verständigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.

Vorläufig keine Regelung im Strafgesetzbuch vorgesehen

Die Vereitelung des Besuchsrechts durch den obhutsberechtigten Elternteil wird nicht unter Strafe zu gestellt, da die Bestrafung eines Elternteils möglicherweise nur negative Auswirkungen auf das betroffene Kind hätte. Die Gerichte und die Kindesschutzbehörde haben indessen weiterhin die Möglichkeit, den Eltern eine Busse anzudrohen, wenn sie sich nicht an Abmachungen bezüglich des Besuchsrechts halten (Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).

Inkrafttreten

Der Bundesrat hat die Aenderung des Sorgerechts auf den 01.07.2014 in Kraft gesetzt.

Übergangsrecht / Antragsrecht des Elternteils ohne Sorgerecht

Für Elternteile, denen die Kinder-Obhut vor dem 01.07.2014 zugeteilt wurde, stellt sich die Frage, ob sie sich darauf berufen können. Nein. Art. 12 Abs. 4 und 5 SchlT nZGB gibt demjenigen Elternteil ohne Sorgerecht das Recht, innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts, also bis 30.06.2015, die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen.

Quelle / Weiterführende Informationen / Linktipps

  • Sorgerecht | ehescheidung.ch
  • Gemeinsame elterliche Sorge ab 1. Juli 2014 | ejpd.admin.ch
  • Elterliche Sorge | ejpd.admin.ch
  • Unterhalt des Kindes | ejpd.admin.ch

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