Verkehrsunfall und vorsorgliche Beweisführung

ZPO 158 Abs. 1 lit. b

Das Bundesgericht hatte in BGE 4A_589/2013 die Gelegenheit über verschiedene Aspekte der vorsorglichen Beweisführung nach einem Verkehrsunfall zu urteilen. 

Im Rahmen eines Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Prozess- und Beweisaussichten nach ZPO 158 Abs. 1 lit. b erwog es – stichwortartig wiedergegeben – u.a. was folgt: 

  • Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Erw. 1)
  • Ein beantragtes untaugliches Beweismittel resp. die Einbringung eines weiteren Gutachtens um das bereits vorliegende, beweistaugliche Gutachten in Frage zu stellen, begründet kein schutzwürdiges Interesse (Erw. 2.3.2)
  • Sich widersprechende Fremdgutachten begründen für sich alleine kein schutzwürdiges Interesse für eine vorsorgliche Beweisführung (Erw. 2.5)
  • Gerichts- und Parteikostentragung durch die gesuchstellende Partei, unabhängig vom Verfahrensausgang und vom Antrag des Gesuchsgegners (Erw. 3).

Quelle

BGE 4A_589/2013 vom 16.01.2014 

Art. 158 ZPO   Vorsorgliche Beweisführung

1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:

a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder

b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Unfälle | verkehrs-recht.ch

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