ZPO 158 Abs. 1 lit. b
Das Bundesgericht hatte in BGE 4A_589/2013 die Gelegenheit über verschiedene Aspekte der vorsorglichen Beweisführung nach einem Verkehrsunfall zu urteilen.
Im Rahmen eines Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Prozess- und Beweisaussichten nach ZPO 158 Abs. 1 lit. b erwog es – stichwortartig wiedergegeben – u.a. was folgt:
- Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Erw. 1)
- Ein beantragtes untaugliches Beweismittel resp. die Einbringung eines weiteren Gutachtens um das bereits vorliegende, beweistaugliche Gutachten in Frage zu stellen, begründet kein schutzwürdiges Interesse (Erw. 2.3.2)
- Sich widersprechende Fremdgutachten begründen für sich alleine kein schutzwürdiges Interesse für eine vorsorgliche Beweisführung (Erw. 2.5)
- Gerichts- und Parteikostentragung durch die gesuchstellende Partei, unabhängig vom Verfahrensausgang und vom Antrag des Gesuchsgegners (Erw. 3).
Quelle
BGE 4A_589/2013 vom 16.01.2014
Art. 158 ZPO Vorsorgliche Beweisführung 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. 2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
Weiterführende Informationen / Linktipps
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