Lex Koller – Wie weiter? Eine Standortbestimmung

Die mit befristeten Erlassen 1961 begonnene Beschränkung des Immobilienerwerbs wurde 1983 in das unbefristet geltende „Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland“ (nachfolgend BewG) überführt. Das BewG wurde wiederholt angepasst, zunächst zur Verschärfung und zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften, dann im Zusammenhang mit den Bilateralen Verträgen (EG / EFTA) und schliesslich wieder zur Lockerung. 2007 sprach sich der Bundesrat für eine vollständige Aufhebung des BewG aus. Es folgten die Parlamentsberatungen, in denen sich National- und Ständerat einig waren, dass die Aufhebung mit raumplanerischen Massnahmen zu kombinieren sei. Zwischenzeitlich hat sich die politische Lage so verändert. Politisch linke Parteien befürchteten, dass bei einer Erwerbsfreigabe auch für Kapitalanlage-Wohneigentum Mehrfamilienhaus-Liegenschaften zu Spekulationsobjekten werden könnten und dadurch die Wohnungsmieten steigen würden. Aufgrund dieser politischen Entwicklung hat der Bundesrat mittels Zusatzbotschaft am 13.11.2013 auf die Aufhebung des BewG verzichtet.

Lex Koller (BewG) gilt unverändert weiter

Nach dem Aufhebungsverzicht des Bundesrates bleibt der Immobilienerwerb in der Schweiz durch Personen im Ausland beschränkt. 

Droht eine Lex Koller-Verschärfung?

Zwei Motionen verlangen eine Verschärfung:

  • Motion 13.3975 BADRAN – Wiederunterstellung betrieblich genutzter Immobilien
    • Es wird die Wiederunterstellung von betrieblich genutzten Immobilien unter die Bewilligungspflicht des BewG (Lex Koller) verlangt
    • Hotelliegenschaften sollen aber von der Erwerbsbeschränkung ausgenommen sein und von Personen im Ausland weiterhin gekauft werden können
  • Motion 13.3976 BADRAN – Aufhebung der Privilegierung des Anteilerwerbs an Immobilienfonds oder börsenkotierten Immobiliengesellschaften
    • Es soll die erst 2005 eingeführte Befreiung des Erwerbs von nicht beherrschenden Beteiligungen an Immobilienfonds und börsenkotierten Immobiliengesellschaften rückgängig gemacht werden
    • Damit würden solche Beteiligungserwerbe wieder Bewilligungspflicht unterstellt; entsprechend könnten keine Personen im Ausland mehr Beteiligungen an börsenkotierten oder nicht kotierten Immobiliengesellschaft ohne Bewilligung erwerben 

Der Vollständigkeit halber ist noch die CVP-EVP Motion 12.4034 mit dem Titel „Flexible Anwendung der Lex Koller* zu erwähnen. 

Es wird sich in den nächsten Legislaturperioden weisen, ob die Tendenz in Richtung blosse Beibehaltung der Lex Koller oder gar Verschärfung geht.

Weiterführende Informationen / Linktipps

 

Die Kommentare sind geschlossen.