Stockwerkeigentum: Kostenabrechnung und provisorische Rechtsöffnung

SchKG 82 Abs. 1

Das Vorliegen bloss folgender beiden Belege stellt noch keine Schuldanerkennung im Sinne von SchKG 82 Abs. 1 dar:

  • vom betriebenen Stockwerkeigentümer unterzeichnetes Reglement über die Verwaltung und Benutzung des Stockwerkeigentums
  • von der Stockwerkeigentümerversammlung genehmigte Kostenabrechnung. 

Vgl. Erw. 2.1-2.3

Eine Schuldanerkennung, die einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt, besteht hingegen, wenn zB – wie in casu – folgende beide Dokumente vorliegen:

  • betriebener Stockwerkeigentümer verpfändet zur Sicherung bestimmter Kosten einen Schuldbrief, der nur nach Tilgung dieser Kosten herauszugeben ist (Pfandvertrag mit Unterschrift)
  • von der Stockwerkeigentümerversammlung einstimmig genehmigte Kostenabrechnung 

Vgl. Erw. 2.4

Quelle

BGE 5A_246/2012 vom 17.04.2013 = BGE 139 III 297 ff.

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