Kettenmietverträge: Beweislast der Partei, die die Gesetzesumgehung geltend macht

OR 255 und OR 266

Der Abschluss von Kettenmietverträgen ist zwar grundsätzlich zulässig. Diese Zulässigkeit steht aber unter dem Vorbehalt einer unstatthaften Gesetzesumgehung.

Das Vorliegen einer Gesetzesumgehung hat diejenige Partei zu beweisen, die sich auf die Norm beruft, die umgangen worden sein soll.

Im konkreten Fall verneinte das Bundesgericht eine Gesetzesumgehung.

Quelle

BGE 4A_609/2012 vom 26.02.2013 = BGE 139 III 145 ff.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Schlüsselgeld und Koppelungsgeschäfte: Begriffe und Verbreitung | geschaeftsraummiete.ch

Mietrecht | miet-recht.ch

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