…und ohne Exequatur vollstreckbar
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen Schiedsgerichtsentscheide definitive Rechtsöffnungstitel dar (geprüft im Rahmen eines Arrestgrundes nach SchKG 271 Abs. 1 Ziffer 6). Es ist für die Vollstreckung nicht das Durchlaufen des kontradiktorischen Exequaturverfahrens notwendig, und zwar auch nicht für Schiedsurteile aus „Nicht-LugUe-Staaten“. Rechtskräftige ausländische Schiedsurteile sind also ohne weiteres vollstreckbar.
Quelle
BGE 5A_355/2012 vom 13.03.2013
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