Betreibung: Betreibung auf Sicherheitsleistung beim Schuldübernahmevertrag

Betreibung auf Sicherheitsleistung beim Schuldübernahmevertrag

OR 175 Abs. 3 i.V.m. SchKG 38 Abs. 1 i.V.m. SchKG 82

Die Betreibung auf Sicherheitsleistung [SchKG 38 Abs. 1] ist keine besondere Betreibungsart; sie ist eine ordentliche Betreibung mit besonderem Zweck. Die Betreibung dient nicht der Befriedigung, sondern der Sicherstellung einer dem Betreibenden zustehenden Forderung. Der Sicherstellungsanspruch kann sich aus Gesetz, Urteil oder Vertrag ergeben.

Ein Schuldbefreiungsversprechen begründet entweder einen Anspruch auf Leistung an den Gläubiger oder eine externe Schuldübernahme [vgl. die Varianten 1 + 2 unter OR 175 Abs. 1]. Gemäss OR 175 Abs. 3 ist der bisherige Schuldner, der nicht befreit ist, berechtigt, Sicherheit vom Uebernehmer zu verlangen.

Eine bloss interne Schuldübernahme liegt vor, wenn der Uebernehmer sich bloss im Innenverhältnis verpflichtet, den Schuldner gegenüber dem Gläubiger von seiner Schuldpflicht zu befreien oder, wenn der Gläubiger den Uebernehmer als neuen Schuldner ablehnt.

Das Bundesgericht präzisiert nun, dass der Schuldner das Recht hat, die Sicherstellung der übernommenen Schuld zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig ist. Grund hiefür bildet, so das Bundesgericht, dass der Schuldner weder den Uebernehmer zur vorzeitigen Bezahlung der übernommenen Schuld noch den Gläubiger zur Annahme des Uebernehmers als neuen Schuldner zwingen kann; entsprechend ist es erforderlich, dass der bisherige Schuldner Sicherheiten zur Sicherstellung seines Befreiungsanspruchs erhalten kann.

Der beidseitig unterzeichnete Schuldübernahmevertrag stellt eine Schuldanerkennung dar, die den bisherigen Schuldner als Betreibender zur Rechtsöffnung berechtigt, falls der Uebernehmer Rechtsvorschlag gegen die Betreibung auf Sicherstellung erhebt.

Quelle

BGE 5A_60/2012 in Die Praxis 1/2013, Nr. 8, S. 53 ff.

Art. 38 SchKG

A. Gegenstand der Schuldbetreibung und Betreibungsarten

1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.

2 Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.

3 Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.

Art. 82 SchKG

3. Durch provisorische Rechtsöffnung

a. Voraussetzungen

1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.

2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

Art. 175 OR

B. Schuldübernahme

I. Schuldner und Schuldübernehmer

1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht.

2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen.

3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Provisorische Rechtsöffnung: Einwendungen des Schuldners  | rechtsoeffnung.ch

Rechtsvorschlag | rechtsvorschlag.ch

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