Betreibungs-Prosequierung und zwingende Zahlungsbefehlzustellung

SchKG 279 Abs. 1 bestimmt für die Arrest-Prosequierung: 

„Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun“ [SchKG 279 Abs.1]. 

Das Bundesgericht bestätigt vorweg, dass unter „Einleitung der Betreibung“ die „Stellung des Betreibungsbegehrens“ und nicht die „Zustellung des Zahlungsbefehls“ gemeint ist.

Grundsätzlich hat der Arrestgläubiger also mit der Zustellung des Betreibungsbegehrens innert der 10 tägigen Frist ans Betreibungsamt seine Obliegenheit gewahrt.

In BGE 5A_288/2012 wird nun aber geklärt, dass die Obliegenheit des Arrestgläubigers nicht sein bewenden hat.

Der Arrest fällt dahin, wenn der Zahlungsbefehl nicht zugestellt wird und der Arrestgläubiger dagegen nichts unternimmt. 

Der Arrestgläubiger kann daher (hier nach der 2. Erfolglosen Betreibung) nicht einfach davon ausgehen, er hätte mit der Zustellung des Betreibungsbegehren alles Notwendige unternommen. Vielmehr hätte der Arrestgläubiger veranlassen müssen:

  • Weitere Abklärungen zur Schuldneradresse
  • Insistierung bei den Betreibungsämtern auf deren weitere Nachforschungen
  • Betreibungsbeschwerde zur Erwirkung der erfolgreichen Zustellung des Zahlungsbefehls 

Der Arrestgläubiger sollte also in seinem Interesse den Prosequierungs-Vorgang genau überwachen.

Quelle

BGE 5A_288/2012 vom 13.07.2012 | polyreg.ch

Weiterführende Informationen / Linktipps

Arrestprosequierung | arrest.ch

SchKG-Beschwerde | www.schkg-beschwerde.ch/

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