Ungerechtfertigte fristlose Entlassung – finanzielle Folgen

OR 337c Abs. 1 und Abs. 3

Schadenersatzberechnung

Die Berechnung des Lohnersatzes gemäss OR 337c Abs. 1 hat bei von Monat zu Monat schwankender Vergütung wie folgt zu erfolgen:

  • Heranziehung des Durchschnitts des während des vorangegangenen Jahres erzielten Verdienstes, welches der jüngsten Parteivereinbarung und der aktuellen wirtschaftlichen Lage entspricht
  • OR 337c Abs. 3 ist eine relativ zwingende Bestimmung [OR 362, nicht explizit]
    • Die Arbeitsvertragsparteien können daher eine für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Entschädigungsregelung treffen.
Art. 337cOR

b. bei ungerechtfertigter Entlassung

1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.

2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.

3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.

Verzinsung

Die Schadenersatzsumme ist ab dem Datum der fristlosen Entlassung zu verzinsen.

Quelle

BGE 4A_474/2010 vom 12.01.2011 = ARV 2011, S. 112

Weiterführende Informationen / Linktipps

Ungerechtfertigte Kündigung | fristlose-kuendigung.ch

SR Art. 337: IV. Fristlose Auflösung | admin.ch

Die Kommentare sind geschlossen.