Üble Nachrede und Verjährung

StPO 329 Abs. 1 lit. c

Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zu beurteilen, der Anlass zu folgenden Ellipsen gab:

  • Verfahrensleitung hat im Hauptverfahren zu prüfen, ob Verfahrenshindernisse bestehen [StPO 329 Abs. 1 lit. c]
    • Berufungsgericht entscheidet über die von der Verfahrensleitung oder einer Partei geltend gemachten Prozesshindernisse schriftlich [StPO 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3]
    • Berufungsgericht erlässt bei Feststellung des Prozesshindernisses – wie hier die Strafverfolgungsverjährung – einen Einstellungsentscheid [analog StPO 329 Abs. 4]
  • Verfahrenseinstellung, wenn Urteil nicht ergehen kann [StPO 329 Abs. 4]
  • Verfahrenseinstellung lässt Möglichkeit zur adhäsionsweisen Beurteilung der Zivilansprüche entfallen [StPO 126 Abs. 2 lit. a]
    • Erledigungsart: Nichteintretensentscheid (Nichteintreten auf die Zivilklage im Adhäsionsprozess)
    • Folge: Geltendmachung auf dem Zivilweg [vgl. StPO 329 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. StPO 320 Abs. 3] = Verweisung auf den Zivilweg
  • Privatstrafkläger kann Zivilweg beschreiten, wenn er der Meinung ist, die zivilrechtliche Verjährung sei noch nicht eingetreten

Quelle

BGE 6B_277/2012 vom 14.08.2012 (zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen)

Weiterführende Informationen / Linktipps

Strafprozess | straf-prozess.ch

 

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