Tätlichkeiten am Arbeitsplatz

Fristlose Kündigung [OR 337 Abs. 1]

Der Kläger, Casserolier im Hotel der Beklagten, wurde mit Schreiben vom 27.07.2010 wegen eines körperlichen Angriffs auf einen Arbeitskollegen fristlos entlassen. Gegen den Kläger wurde zudem ein Strafverfahren eröffnet.

Im Rahmen seiner Erwägungen hält das Arbeitsgericht Zürich fest, dass eine fristlose Kündigung dann gerechtfertigt sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege [OR 337 Abs. 1]. Nur sehr schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers wie Verbrechen oder Vergehen würden den Arbeitgeber berechtigen, das Arbeitsverhältnis sofort und ohne vorgängige Verwarnung aufzulösen. Ist der Arbeitgeber selbst oder ein Arbeitskollege Opfer der strafbaren Handlung, genügen bereits geringfügige Taten wie Tätlichkeiten. Unerheblich ist, ob Strafanzeige erhoben werde und, ob die Strafuntersuchungsbehörde die Strafanzeige an die Hand nehme oder nicht [vgl. BGE 4C.114/2005, Erw. 2.1, vom 04.08.2005].

Nach seinen Beweiserhebungen kommt das Arbeitsgericht zum Schluss, dass sich der beklagte Arbeitgeber für seine fristlose Kündigung auf einen wichtigen Grund berufen könne. Physische Gewalt am Arbeitsplatz, die zu einer 3-tägigen Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitskollegen führe, müsse der Arbeitgeber nicht tolerieren.

Quelle

AGer, AN 100927 vom 15.07.2011, Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2011, S. 35 f.

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