Strafprozessrecht: Gerichtsgutachter – Keine Befangenheit durch Lesen eines früheren Gutachtens

Das Bundesgericht hatte in BGE 1B_414/2012 zu beurteilen, ob ein zweiter Gerichtsgutachter deswegen als befangen erscheine, weil er die Expertise des ersten Gutachters gelesen habe.

Die Strafuntersuchungsbehörde musste in einer Strafuntersuchung gegen einen Arzt, der möglicherweise wegen des Tods einer Patientin zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden soll. Laut Obduktionsbericht war die Patientin an einer nicht erkannten Lungenembolie gestorben.

In einem ersten Gutachten äusserten sich die Rechtsmediziner zur causa bzw. zum allf. Zusammenhang zwischen ärztlicher Behandlung und Tod.

In der Folge betraute die Staatsanwaltschaft den ehemaligen Hausarzt mit der weiteren Beurteilung und stellte ihm hiefür das „Erstgutachten“ zur Verfügung.

Der angeschuldigte Arzt war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden.

Das Bundesgericht befand nun aber, dass die Beurteilung der Frage, ob der Tod der Patientin bei gebotener ärztlicher Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre, auch aus hausärztlicher Sicht „angezeigt“ war und daher der Hausarzt zu Recht als Experte beigezogen wurde.

Schliesslich bestanden für das Bundesgericht keine Hinweise, dass der Hausarzt als zweiter Gutachter seine Beurteilung nicht mehr unabhängig und unparteiisch hätte abgeben können.

Quelle

BGE 1B_414/2012 vom 20.09.2012

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