Aenderung von Markenschutzgesetz bzw. Wappenschutzgesetz
Mit der „Swissness“-Gesetzesvorlage soll eine rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, wieviel „Schweizerisches“ in einem Produkt sein muss, damit es aussen zu Recht als „hergestellt in der Schweiz“ deklariert werden darf.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (Zweitrat; RK-S) hat ihre Beratungen zur «Swissness»-Vorlage abgeschlossen. Das Resultat ist kurz wiedergegeben:
- (einstimmige) Gutheissung der Vorlage
- Ablehnung der nationalrätlichen Aenderungen an der bundesrätlichen Vorlage
- (einstimmige) Ablehnung der vom Erstrat (Nationalrat) beschlossenen Unterscheidung in stark und schwach verarbeitete Lebensmittel; Befürwortung des bundesrätlichen Vorschlags
- (kommissionsmotionsweiser) Auftrag an den Bundesrat zur Regelung der Verwendung geografischer Herkunftsangaben beim Abschluss aller künftigen Freihandelsabkommen sowie bilateralen Handels- und Wirtschaftsverträge.
Zuvor hatte der Nationalrat die Gesetzesvorlage des Bundesrates stark abgeändert.
Der Ständerat wird die Vorlage voraussichtlich in der Herbstsession beraten.
Es scheint sich in Bezug auf folgende Punkte ein „Hin und Her“ zwischen den Räten abzuzeichnen:
- Quantitativ des Schweizerischen Mindestanteils
- Behandlung der Lebensmittel
- RK-S
- „Die Bestimmung, wonach insbesondere Angaben zu Forschung oder Design nur verwendet werden dürfen, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet (Art. 47 Abs. 3ter des Entwurfes), soll auch für Naturprodukte und verarbeitete Naturprodukte gelten. Die Kommission folgt damit einstimmig dem Bundesrat.“
- Nationalrat (NR)
- stark verarbeitete Produkte (Mindestanteil Schweizer Rohstoffe: 60 % CH-Anteil) und
- schwach verarbeitete Produkte (Mindestanteil Schweizer Rohstoffe: 80 % CH-Anteil)
- RK-S
Quelle
Medienmitteilung RK-S vom 19.06.2012 | parlament.ch
Schweizerische Herkunftsbezeichnungen
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