Wiederherstellung der Frist zur Behebung von Organisationsmängeln nach Urteilsfällung

„Angesichts der Besonderheiten der Verfahren betreffend Organisationsmängeln, insbesondere der notorisch unterentwickelten Rechtskenntnisse vieler Organe, ist die Hürde für die Annahme eines bloss leichten Verschuldens an der Säumnis tief anzusetzen“ (ZR 111 [2012] Nr. 22 S. 56). Da keine Drittinteressen unmittelbar betroffen sind und wirtschaftliche Werte nicht ohne Not vernichtet werden sollen, stand einer Fristwiederherstellung nach ZPO 148 Abs. 1 nichts entgegen.

Daher konnte ein Urteil betreffend Auflösung und Liquidation der Gesellschaft aufgehoben und die Frist für zur Behebung der Organisationsmängel wiederhergestellt bzw. wieder angesetzt werden; die Anordnungen und Androhungen gemäss ursprünglicher Verfügung konnten so wieder gelten.

Quelle

Einzelgericht des Handelsgerichtes, Verfügung vom 30.11.2011, HE110365

(ZR 111 [2012] Nr. 22 S. 56)

Art. 731b OR

1 Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Der Richter kann insbesondere:

1.

der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist;

2.

das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;

3.

die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.

2 Ernennt der Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt er die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Er verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.

3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Richter die Abberufung von Personen verlangen, die dieser eingesetzt hat.

Art. 148 ZPO Wiederherstellung

1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.

3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.

Weiterführende Informationen / Linktipps

Organisationsmängel Liquidation | unternehmensliquidation.ch

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