Erbenvertretung nach Erbteilungsurteil

ZGB 602 Abs. 3 sieht vor, dass die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Erbenvertretung bestellen kann (siehe Box). Das Bundesgericht hat nun bestätigt, dass die Einsetzung eines Erbenvertreters auch nach Vorliegen eines Erbteilungsurteils möglich bleibt. Die Voraussetzungen sind zusammenfassend:

negativ

  • kein Gestaltungsurteil, welches über die Teilung selbst verfügt
  • keine Aufhebung der Erbengemeinschaft

positiv

  • Feststellungsurteil oder Leistungsurteil
  • Erben oder anderer Behörde ist der Vollzug des Erbteilungsurteils überlassen.

Ob diese Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, ist angesichts der grenzlastigen Situation im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen.

Quelle

BGE 5D_133/2010 vom 12.01.2011 | bger.ch

Art. 602 ZGB

A. Wirkung des Erbganges

I. Erbengemeinschaft

1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.

2 Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.

3 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.

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