« Der Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung im Sinne von Art .105 Abs. 1 OR ist im Zeitpunkt der Postaufgabe des Betreibungsbegehrens zu lokalisieren, in diesem Zeitpunkt beginnt der Zinsenlauf (E. 2.3.d)“ (ZR 111 [2012] Nr. 20, S. 51 ff.).
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich, 1. Zivilkammer, Urteil vom 18.01.2010, RT110172
(ZR 111 [2012] Nr. 20, S. 51 ff.)
Art. 105 OR
b. Bei Zinsen, Renten, Schenkungen
1 Ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenkten Summe im Verzuge ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen.
2 Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen.
3 Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- ZR 111 [2012] Nr. 20, S. 51 ff.
- Beginn des Verzugszinslaufs | verzugszins.ch