Kiesausbeutungsrecht: Inhalt und Umfang

Personaldienstbarkeit

Das Bundesgericht hatte in BGE 5A_235/2011 in einem Streit unter zwei Dienstbarkeitsberechtigten bezüglich Inhalt und Umfang einer Personaldienstbarkeit (Kiesausbeutung) zu urteilen.

Gemäss ZGB 781 Abs. 3 sind Inhalt und Umfang auch der Personaldienstbarkeit nach den Regeln für Grunddienstbarkeiten zu beurteilen:

  1. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag
  2. Sofern und soweit sich Rechte und Pflichten deutlich aus dem Eintrag ergeben, ist dieser für den Dienstbarkeitsinhalt massgebend [vgl. ZGB 738 Abs. 1]
  3. Ist der Grundbucheintrag unklar, darf im Rahmen des Dienstbarkeitseintrags auf den Rechtsgrund zurückgegriffen werden
  4. Bei fehlender Schlüssigkeit des Erwerbsgrundes ist auf die Art der während längerer Zeit unangefochtenen und in gutem Glauben erfolgten Ausübung abzustellen [vgl. ZGB 738 Abs. 2]
  5. Ist der Eintrag unklar und muss auf den Erwerbsgrund abgestellt werden, so bestimmt sich der Inhalt der Personaldienstbarkeit – anderslautende Vereinbarung vorbehalten – nach den gewöhnlichen Bedürfnissen des Berechtigten im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung [vgl. Erw. 2.2]

Ein Kiesausbeutungsrecht, welches sich sowohl auf eine öffentlich-rechtliche Abbau-Bewilligung als auch einen privatrechtlichen Dienstbarkeitsvertrag stützt, kann nicht ohne anschliessende Rekultivierung und Wiederherstellung des ausgebeuteten Terrains ausgeübt werden: „… Zur wirtschaftlichen Nutzung des Kiesvorkommens bzw. der Kiesabbaustätte auf dem belasteten Grundstück und damit zur Ausübung des im Grundbuch eingetragenen Kiesausbeutungsrechts gehören einerseits der Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien und andererseits die fortlaufende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verbunden mit der Renaturierung bzw. Rekultivierung. Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund ihrer Dienstbarkeit deshalb insbesondere auch berechtigt, auf dem belasteten Grundstück Aushubmaterial zu deponieren und das belastete Grundstück mit Aushubmaterial zu befahren. Da die Dienstbarkeit der Beschwerdegegnerin zeitlich vor den allenfalls gleichgerichteten Dienstbarkeiten der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragen wurde, gehen die Rechte der Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz der Alterspriorität den Rechten der Beschwerdeführerin vor …“ [vgl. Erw. 4.3].

Quelle

BGE 5A_235/2011 vom 08.08.2011 = BGE 137 III 444 ff. | polyreg.ch

Die Kommentare sind geschlossen.