Auch Konkubinatspartner hat Genugtuungsanspruch

Klärende Rechtsprechung

Das Bundesgericht hatte in seinem Grundsatzurteil zu entscheiden, ob nur die seit 4 Jahren getrennt lebende Ehefrau des bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Motorradfahrers Genugtuung zuzusprechen ist oder auch seiner neuen Lebenspartnerin. Die Vorinstanz hatte nur der Ehefrau und nicht der Lebenspartnerin Schmerzensgeld zugebilligt.

Gemäss OR 47 können die Angehörigen Schmerzensgeld beanspruchen. Gemäss Bundesgericht ist die Gesellschaftsentwicklung zu berücksichtigen und das sog. stabile Konkubinat als Lebensform anzuerkennen. Im beurteilten Fall lebte der verunglückte Motorradfahrer mit seiner Partnerin vier Jahre zusammen und schmiedete mir ihr Heiratspläne. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung an die Lebenspartnerin waren damit gegeben.

Das Bundesgericht hat die Streitsache nun an die Vorinstanz zurückgewiesen, um zu entscheiden, wieviel Genugtuung die getrennt lebende Ehefrau erhält und welchen Schmerzensgeld-Betrag der Lebenspartnerin zuzusprechen ist.

Quelle: BGE 6B_368/2011 vom 02.02.2012

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