Untermiete nur bei Rückkehrabsicht
Das Bundesgericht geht in BGE 4A_227/2011 davon aus, die Untermiete sei für Fälle gedacht, wo der Mieter temporär die Mietsache, zB berufsbedingt, wegen eines Auslandaufenthalts, nicht nutzen könne und sie aus finanziellen Gründen einem Dritten überlasse.