SchKG / Konkurs –Konkurseinstellung mangels Aktiven: Partei- und Prozessfähigkeit einer beklagten AG – Einstellungsfolgen
Ein nach der Konkurseröffnung über die betreffende Aktiengesellschaft (AG) eingestellter Zivilprozess ist nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven wieder aufzunehmen.