Zum Inhalt springen

Mehrheitserfordernisses

Immobiliarsachenrecht – Stockwerkeigentum: Zulässige Verschärfung des Mehrheitserfordernisses von ZGB 712g Abs. 3

Ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit (in casu eine Zweidrittelsmehrheit) für die Abänderung der Benutzungs- und Verwaltungsordnung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) in einem Reglement BGer 5A_100/2020 vom 15.08.2023   =   BGE 149… Mehr lesen »Immobiliarsachenrecht – Stockwerkeigentum: Zulässige Verschärfung des Mehrheitserfordernisses von ZGB 712g Abs. 3