SchKG / Betreibung – Definitive Rechtsöffnung: Erbschein als definitiver Rechtsöffnungstitel
Ein Erbschein (bzw. eine Erbenbescheinigung) bildet auch ohne Vollstreckungsbescheinigung grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel
Ein Erbschein (bzw. eine Erbenbescheinigung) bildet auch ohne Vollstreckungsbescheinigung grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel