Substantiierung von Einwendungen zur Entkräftung der Schuldanerkennung
Gemäss SchKG 82 ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger seine Forderung durch Urkunden oder eine Gesamtheit von Urkunden, die eine Schuldanerkennung bewirken, nachweist und der Schuldner nicht Einwendungen sofort erhebt, welche die Schuldanerkennung glaubhaft entkräften.