PBG 201 Abs. 1 lit. b
Ist eine baubewilligte Überbauung bereits im Rohbau erstellt, aber wegen eines länger andauernden Unterbruchs der Bauarbeiten nicht vollendet, kann die Baupolizeibehörde die Vollendung der Bauarbeiten innerhalb einer festgesetzten Frist verfügen.
Quelle
Kantonsgericht Luzern
Urteil 7H 19 305 vom 09.04.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Urteil 7H 19 305 vom 09.04.2020 | gerichte.lu.ch
- Rechtsgeschaeftvarianten | immobilien-ab-plan.ch
- Grundstückkauf über eine künftige Sache | bau-land.ch