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SchKGKonkursbetreibung: Gerichtskostentilgung und Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit

SchKG 174

Sofern der Betreibungsschuldner die Kosten des Konkursgerichts erst im Beschwerdeverfahren tilgte,

  • hat er mit seiner Beschwerde zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen,
    • auch wenn die Schuldtilgung im Übrigen ganz vor der Konkurseröffnung erfolgte.

Quelle

BGer 5A_375/2025 vom 11.08.2025

Weiterführende Informationen / Linktipps

Bundesgerichtsentscheid

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Quelle

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte