StPO 158
Begründung
Das Bundesgericht (BGer) bestätigte die Verurteilung eines Vermögensverwalters aus dem Kanton Bern
- wegen «ungetreuer Geschäftsbesorgung»
- bei einem Deliktsbetrag CHF 1,97 Mio.
- zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und
- einem fünfjährigen Tätigkeitsverbot in der Treuhand- oder Finanzbranche.
Der Mann hatte als Vermögensverwalter mit einer Bank zusammengearbeitet, welche ihm aus Börsengeschäften jeweils ausbezahlte:
- 25 Prozent der Depotgebühren,
- 60 Prozent der Courtagen und
- 70 Prozent des Bruttodevisenertrags.
Der Verurteilte
- behielt das Geld für sich,
- ohne die Kunden vollständig über die Höhe dieser Rückvergütungen und
- über die Tatsache zu orientieren, dass das Geld ihnen zusteht.
Erfolglos machte der verurteilte Beschwerdeführer geltend,
- er habe die Kunden mündlich aufgeklärt,
- was sie aber in den 14 Jahren bis zum Prozess vergessen hätten.
Bundesgerichtsentscheid
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, und den Privatklägern aus dem kantonalen Verfahren schriftlich mitgeteilt.
BGer 6B_431/2024 vom 10.11.2025
Ungetreue Geschäftsbesorgung
Art. 158 StGB
1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Weiterführende Informationen
Retrozession (auch: Kickback) im konkreten Fall
Retrozession Allgemein
Ungetreue Geschäftsbesorgung
- Ungetreue Geschäftsbesorgung
- Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung: Untauglicher Versuch
- Retrozession: Verschweigung erfüllt Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
Vermögensdelikte / Gesamtübersicht
Quelle
Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte