Beantragt ein Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegenüber dem Beschwerdegegner im Rahmen einer Gesamtklage auf Erbteilung eine Erbquoten-Feststellung, müsste sich das Begehren gegen alle Miterben als notwendige Streitgenossenschaft richten.
Unterlässt es der Beschwerdeführer, einen seiner Miterben in das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen, besteht nicht bloss eine ungenaue Parteibezeichnung, die von Amtes wegen berichtigt werden könnte, sondern tritt gegenüber Miterben, gegen die keine Begehren gerichtet werden, die Rechtskraft des letztinstanzlichen kantonalen Urteils ein.
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