BGG 51 Abs. 4; SchKG 84
A. Art. 51 Abs. 4 BGG
Streitwert bei Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge:
- Kapitalisierung?
- Es darf keine Kapitalisierung erfolgen.
- Künftigen Unterhaltsbeiträge fehlt die Fälligkeit
- Künftige Unterhaltsbeiträge sind noch nicht fällig und können daher vom Rechtsöffnungsbegehren nicht erfasst werden.
- Nur verfallene Unterhaltsbeiträge können im Streit liegen
- Entsprechend steht im Rechtsöffnungsverfahren
- nur der Betrag für verfallene Unterhaltsbeiträge im Streit.
- Entsprechend steht im Rechtsöffnungsverfahren
- Streitwert für den Betrag, der vor der Vorinstanz strittig war
- Der Streitwert entspricht diesem Betrag,
- soweit er vor der Vorinstanz streitig war;
- Eine Kapitalisierung gemäss Art. 51 Abs. 4 BGG greift nicht.
- Der Streitwert entspricht diesem Betrag,
B. Art. 84 SchKG
Kognition des Rechtsöffnungsgerichts bei einer resolutiv bedingten Zahlungsverpflichtung:
- Ist der Inhalt der auflösenden Bedingung (hier der Fortbestand der Unterhaltspflicht)
- ungewiss und
- lässt er sich nicht mit Sicherheit ermitteln,
- muss die Rechtsöffnung verweigert werden.
- Das Rechtsöffnungsgericht
- darf einen unbestimmten Rechtsöffnungstitel nicht von sich aus auslegen.
BGer 4A_151/2024 vom 22.08.2024 = BGE 151 III 45 ff.
6. Abschnitt: Streitwert
Art. 51 BGG Berechnung
1 Der Streitwert bestimmt sich:
- bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
- bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
- bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
- bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2 Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3 Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
4. Rechtsöffnungsverfahren
Art. 84 SchKG
1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
Weiterführende Informationen
Definitive Rechtsöffnung
Streitwert bei Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge
Kognition des Rechtsöffnungsgerichts
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Rechtsöffnung in der Schweiz
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam