ZPO 59 Abs. 2 lit. c; ZPO 66, ZPO 67 Abs. 1 i.V.m. ZGB 54; SchKG 206 Abs. 1; SchKG 207 Abs. 1; SchKG 230; OR 934 Abs. 1 i.V.m. HRegV 159a Abs. 1 lit. a; ZPO 223 Abs. 2
Ein nach der Konkurseröffnung über die betreffende Aktiengesellschaft (AG) eingestellter Zivilprozess ist nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven wieder aufzunehmen.
Säumnisurteil und Gutheissung der Klage.
Sachverhalt
Die Konkurseröffnung führt gemäss Art. 206 Abs. t SchKG dazu,
- dass grundsätzlich aIIe gegen eine Aktiengesellschaft (AG) hängigen Betreibungen aufgehoben sind.
Nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven gemäss Art. 230 Abs. 4 SchKG
- leben diese Betreibungen wieder auf.
Zivilprozesse, welche in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 SchKG aufgrund der Konkurseröffnung eingestellt worden waren,
- sind wieder aufzunehmen und
- dürften nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden.
Die beklagte Aktiengesellschaft (AG)
- verfügt im konkreten Fall weiterhin über ihre Rechtspersönlichkeit und
- ist handlungsfähig.
Es erging im konkreten Fall ein Säumnisurtell, in Anwendung von Art. 223 Abs.2 ZPO.
Entscheid
Gutheissung der Klage und Beseitigung des Rechtsvorschlags in der eingeleiteten Betreibung.
Quelle
Handelsgericht des Kantons Zürich
Urteil vom 30.05.2024
rechtskräftig
HG230240
ZR 124 (2025) Nr. 9, S. 40 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
Konkurseröffnung
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
Zivilprozess
Quelle
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte