Art. 29 BV; Art. 36, Art. 39, Art. 83, Art. 110 AVIG
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hatte sich im Rahmen des Geschäftsfalls B-4996/2023 mit der Kontrollierbarkeit der Ausfallzeiten und der Rückforderung der Leistungen im Zusammenhang mit einem ärztlichen Bereitschaftsdienstes mit den Anspruchsvoraussetzungen für eine Kurzarbeitsentschädigung zu befassen:
- Entscheid über die Gewährung von Entschädigungen und nachträglicher Entscheid zur Überprüfung ihrer Berechtigung
- Fehlende Identität des Streitgegenstandes.
- Kurzarbeitsentschädigung für einen ärztlichen Bereitschaftsbetrieb
- Ablehnung mangels Kontrollierbarkeit der ausgefallenen Arbeitszeiten.
- Ablehnung bildet keinen überspitzen Formalismus.
- Überprüfungs-Meccano
- Die Tatsache, dass die Kurzarbeit durch die zuständige Ausgleichsstelle erst kontrolliert wird, nachdem die Kurzarbeitsentschädigung von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt wurde, verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht.
BVGer B-4996/2023 vom 12.06.2024
Einschlägige Bestimmungen zur Kurzarbeit bzw. zur Kurzarbeitsentschädigung
BV 29
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 36 Voranmeldung von Kurzarbeit und Überprüfung der Voraussetzungen
1 Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert.
2 Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben:
a. die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
b. Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit;
c. die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will.
3 Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen.
4 Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse.
5 Der Bundesrat regelt das Voranmeldeverfahren.
Art. 39 Vergütung der Kurzarbeitsentschädigung
1 Die Kasse prüft die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 3 sowie die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b.
2 Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 37 Bst. b) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV.163
3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung
1 Die Ausgleichsstelle: …
(… Funktionen …)
Art. 110458 Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen.
Weiterführende Informationen
- Kurzarbeit
- Definition Kurzarbeitsentschädigung
- Voraussetzungen Kurzarbeitsentschädigung
- Arbeitszeiterfassung
- Unrechtmässiger Leistungsbezug
- Kurzarbeit + Ferien
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam