ZGB 712m Abs. 2 i.V.m. ZGB 75
Lässt sich ein Stockwerkeigentümer durch die StWE-Verwaltung an der Stockwerkeigentümerversammlung vertreten, so ist für den Beginn der Anfechtungsfrist massgebend:
- die Beschlussfassung und
- nicht die Zustellung des Protokolls.
Die Frist beginnt zu laufen:
- am Tag nach der Kenntnisnahme der Beschlussfassung durch die Verwaltung.
BGer 5A_21/2023 vom 07.02.2024
I. Versammlung der Stockwerkeigentümer
1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung
Art. 712m ZGB
1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:
- in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
- den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
- einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
- jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
- über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
- das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.
Art. 75 ZGB
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.
Weiterführende Informationen
- Stockwerkeigentum
- StWE-Verwaltung
- Versammlung der Stockwerkeigentümer
- Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümer
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam