Zivilprozessrecht – Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ): BR eröffnet Vernehmlassung

Ab Inkrafttreten der Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) am 01.01.2025 können die Gerichte in Zivilverfahren unter bestimmten Voraussetzungen mündliche Prozesshandlungen, v.a. Verhandlungen,

  • mittels Video- und ausnahmsweise mittels Telefonkonferenzen durchführen oder
  • den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten.

Der Bundesrat (BR) will die technischen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit beim Einsatz dieser Mittel neu regeln, in der

  • Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ).

Die Gerichte und die Verfahrensbeteiligten sollen:

  • über die notwendige Infrastruktur verfügen und
  • beim Einsatz gewisse Vorgaben einhalten müssen.

Durch ausreichende Schutzvorkehrungen und Information der Teilnehmer sollen gewährleistet werden:

  • der Datenschutz aller Beteiligten bei der Vorbereitung;
  • die Durchführung der Prozesshandlung;
  • der Schutz bei der Aufzeichnung von Ton und Bild.

Datum der Eröffnung: 14.02.2024
Vernehmlassungsfrist: 22.05.2024

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Quelle

Redaktionsteam Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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