OR 150 Abs. 3
Sachverhalt und Fakten
- 05.06.2013, vormittags
- Der Vater ersucht die Bank, den grössten Teil des Guthabens von zwei Gemeinschaftskonten (Compte Joint) mit seinem Sohn, d.h. EURO 18 Mio., an sich und seine Ehefrau zu überweisen.
- 05.06.2013, anfangs Nachmittag
- Der Sohn beauftragt seinerseits die Bank, ihm das gesamte Guthaben zu überweisen.
- Rückantwort der Bank
- Die Bank war vorsichtig und antwortete den beiden Solidargläubigern, sie erwarte einen klaren und v.a. gemeinsamen Zahlungsauftrag.
- 06.06.2013
- Der Sohn klagt gegen die Bank auf Zahlung.
- 02.07.2013
- Der Vater betreibt die Bank.
Fragestellung
Wem muss die Bank zahlen?
Entscheid des Bundesgerichts
In den Entscheiden BGer 4A_630/2020 + 4A_632/2020 vom 24.03.2022 spricht das Bundesgericht das Guthaben dem Sohn zu, unter Hinweis auf OR 150 Abs. 3:
- „Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.»
Nach der Klageeinleitung blieb nur die Zahlung an den Sohn.
BGer 4A_630/2020 + 4A_632/2020 vom 24.03.2022 = BGE 148 III 115 ff.