Vertragsrecht – Solidargläubigerschaft: Wer zuerst klagt oder betreibt, gewinnt

OR 150 Abs. 3

Sachverhalt und Fakten

  • 05.06.2013, vormittags
    • Der Vater ersucht die Bank, den gröss­ten Teil des Guthabens von zwei Gemeinschaftskonten (Compte Joint) mit seinem Sohn, d.h. EURO 18 Mio., an sich und seine Ehefrau zu überweisen.
  • 05.06.2013, anfangs Nachmit­tag
    • Der Sohn beauftragt seinerseits die Bank, ihm das gesamte Guthaben zu überweisen.
  • Rückantwort der Bank
    • Die Bank war vorsichtig und antwortete den beiden Solidargläubigern, sie erwarte einen klaren und v.a. gemeinsamen Zahlungsauftrag.
  • 06.06.2013
    • Der Sohn klagt gegen die Bank auf Zahlung.
  • 02.07.2013
    • Der Vater betreibt die Bank.

Fragestellung

Wem muss die Bank zahlen?

Entscheid des Bundesgerichts

In den Entscheiden BGer 4A_630/2020 + 4A_632/2020 vom 24.03.2022 spricht das Bundesgericht das Guthaben dem Sohn zu, unter Hinweis auf OR 150 Abs. 3:

  • Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezah­len will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.»

Nach der Klageeinleitung blieb nur die Zahlung an den Sohn.

BGer 4A_630/2020 + 4A_632/2020 vom 24.03.2022   =   BGE 148 III 115 ff.

Weiterführende Informationen

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