SchKG 93 Abs. 1 + 2; SchKG 197 Abs. 1 + 2; SchKG 221
Wurde das Kapital dem Gemeinschuldner infolge seiner Pensionierung aus dem Vorsorgekonto 3a vor der Konkurseröffnung ausbezahlt, ist es wie das nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen zu behandeln.
Kurz:
- Keine Admassierung
- Verbleib beim Gemeinschuldner
- Kein Erlösrecht der Konkursgläubiger.
BGer 5A_385/2022 vom 01.09.2022 = BGE 149 III 28 ff.