Konkurs – Vor Konkurseröffnung ausbezahltes Vorsorgekonto 3a-Kapital: Behandlung im Privatkonkurs des Gemeinschuldners

SchKG 93 Abs. 1 + 2; SchKG 197 Abs. 1 + 2; SchKG 221

Wurde das Kapital dem Gemeinschuldner infolge seiner Pensionierung aus dem Vorsorgekonto 3a vor der Konkurseröffnung ausbezahlt, ist es wie das nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen zu behandeln.

Kurz:

  • Keine Admassierung
  • Verbleib beim Gemeinschuldner
  • Kein Erlösrecht der Konkursgläubiger.

BGer 5A_385/2022 vom 01.09.2022   =   BGE 149 III 28 ff.

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