Gründung und Statutenänderung
Mit Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts am 01.01.2023 müssen Genossenschaften neu durch einen Notaren öffentlich beurkunden lassen:
- ihre Gründung bzw. die Gründungsstatuten;
- die Änderungen der bestehenden Statuten.
Mit dem 01.01.2023 ist auch die Covid-Sonderregelung weggefallen, welche es während der vergangenen Monate ermöglichte, die Generalversammlungen – ohne statutarische Basis – durchzuführen in
- schriftlicher Form oder
- per Video-Konferenz.
Wollen Genossenschaften künftig ihre Generalversammlung weiterhin schriftlich oder virtuell durchführen, müssen sie dies in
- ihren Genossenschaftsstatuten in öffentlich beurkundeter Form entsprechend festschreiben.
Mehr zum revidierten Genossenschaftsrecht:
Weiterführende Informationen:
- Altes Recht
- Neues Recht