Gesellschaftsrecht – Genossenschaftsrecht: Neue Beurkundungspflicht 

Gründung und Statutenänderung

Mit Inkrafttreten des revidierten Aktien­rechts am 01.01.2023 müssen Genos­senschaften neu durch einen Notaren öffentlich beurkunden lassen:

  • ihre Gründung bzw. die Gründungsstatuten;
  • die Änderungen der bestehenden Sta­tuten.

Mit dem 01.01.2023 ist auch die Covid-Sonderregelung weggefallen, welche es während der vergange­nen Monate ermöglichte, die Generalver­sammlungen – ohne statutarische Basis – durchzuführen in

  • schriftlicher Form oder
  • per Vi­deo-Konferenz.

Wollen Genossenschaften künftig ihre Generalversammlung weiterhin schriftlich oder virtuell durch­führen, müssen sie dies in

  • ihren Genossenschaftsstatuten in öffentlich beurkundeter Form entsprechend festschreiben.

Mehr zum revidierten Genossenschaftsrecht:

Weiterführende Informationen:

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