DBG 16 Abs. 1 und DBG 24 lit. g; OR 18 und OR 336a
Wurde im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit wegen missbräuchlicher Kündigung gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich eine Entschädigung vereinbart, stellt dies als Ganzes eine Genugtuungszahlung im Sinne von DBG 24 lit. g dar und ist als Ausgleich für den durch die Entlassung verursachten immateriellen Schaden vollständig steuerfrei.
Weiterführende Informationen
- Missbräuchliche Kündigung: Entschädigung ist steuerfrei
- Kündigung des Arbeitgebers
- Missbräuchliche Kündigung Checkliste
- Missbräuchliche Kündigung Rechtsfolgen
- Keine Besteuerung von Entschädigungen, die infolge einer Diskriminierung oder einer missbräuchlichen Kündigung empfangen wurden | parlament.ch