Gesellschaftsrecht / Vertragsrecht – Übertragung nicht verbriefter Inhaberaktien

OR 164 ff.

Die Übertragung nicht verbriefter Inhaberaktien hat nach den Regeln über die Abtretung von Forderungen gemäss OR 164 zu erfolgen.

Der (Aktien-)Inhaber kann nur über eine ununterbrochene Kette von Abtretungen (hier seit der Gesellschaftsgründung) identifiziert werden.

Es obliegt dem Zessionar, die lückenlose Zessionskette nachzuweisen.

BGer 4A_314/2016 + 4A_320/2016 vom 17.11.2016

Quelle

Bürgi Nägeli Redaktionsteam

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