OR 164 ff.
Die Übertragung nicht verbriefter Inhaberaktien hat nach den Regeln über die Abtretung von Forderungen gemäss OR 164 zu erfolgen.
Der (Aktien-)Inhaber kann nur über eine ununterbrochene Kette von Abtretungen (hier seit der Gesellschaftsgründung) identifiziert werden.
Es obliegt dem Zessionar, die lückenlose Zessionskette nachzuweisen.
BGer 4A_314/2016 + 4A_320/2016 vom 17.11.2016
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam