BGBB 28 ff.
Verzichtete der Erblasser bei der Übertragung eines Grundstücks an einen Nachkommen auf die Geltendmachung des ihm zustehenden Gewinnanspruchs, ist nur noch, aber immerhin, der Anspruch aus diesem Verzicht in der späteren Erbteilung zu berücksichtigen.
Das ursprüngliche Rechtsgeschäft
- wird nachträglich zum voll entgeltlichen und
- verliert den Charakter einer sog. „gemischten Schenkung“.
Weiteres gemäss Begründung des Bundesgerichts im Urteil
BGer 5A_326/2016 vom 30.05.2017
Quelle
Bürgi Nägeli Redaktionsteam